agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Neue Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB des Photographen-Handwerks (Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15. Mai 2002 – Seite 10.436)

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich inwelcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative,
Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
II. Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und
zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG
wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf
Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber
erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.)
sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise
inkl. Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät
in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang
einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt
vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem
früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des
Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der
Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen
bezüglich der Bildauffassung sowie der
künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält
den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen
Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine
Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an
Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf –
wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2 . Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm
aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der
Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen
der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung
erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der
abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und
unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die
Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt,
gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die
Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1.Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der
Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine
längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder
beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu
vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die
nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die
ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber
mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten:
einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden
nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die
eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der
Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200
(in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein
Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines
höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.